Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Stand: 10.07.2021
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- VG Sigmaringen, 25.09.2008 – 8 K 159/07Zitiert von 3
- BPatG, 27.01.2015 – 27 W (pat) 47/12Markenbeschwerdeverfahren – "Anstrengungsverweigerung" – keine Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-1 (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.